§ 26 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
Verfügt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein durch Gesetz eingerichteter Wirtschaftskörper über ein Geschäftslokal, in dem nach deren Willen ein Tabakfachgeschäft geführt werden soll, so ist dieses Geschäftslokal allen Bewerbern zu den gleichen Bedingungen anzubieten und dem von der Monopolverwaltung GmbH bestellten Bewerber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es sprechen wichtige, in der Person des Bewerbers gelegene Gründe gegen ihn.

  1. (1)Absatz einsDie Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie einschlägige Berufserfahrung;
    2. 2.Ziffer 2die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.
  4. (4)Absatz 4Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.
  5. (5)Absatz 5In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Abs. 2 und 3 abgeschlossen werden.In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Absatz 2 und 3 abgeschlossen werden.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 01.01.1996 bis 21.07.2023
Verfügt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein durch Gesetz eingerichteter Wirtschaftskörper über ein Geschäftslokal, in dem nach deren Willen ein Tabakfachgeschäft geführt werden soll, so ist dieses Geschäftslokal allen Bewerbern zu den gleichen Bedingungen anzubieten und dem von der Monopolverwaltung GmbH bestellten Bewerber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es sprechen wichtige, in der Person des Bewerbers gelegene Gründe gegen ihn.

  1. (1)Absatz einsDie Auswahl von Tabaktrafikanten erfolgt nach den Bestimmungen des BVergGKonz 2018, wobei Auftraggeber im Sinne dieser Bestimmungen die Monopolverwaltung GmbH ist.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Z 7 vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.Zur Erfüllung der sozialpolitischen Zielsetzung dürfen Konzessionen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften grundsätzlich nur an voll geschäftsfähige Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Auswahl der Personen für den Betrieb von Tabakfachgeschäften sind jedenfalls folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie einschlägige Berufserfahrung;
    2. 2.Ziffer 2die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.
  4. (4)Absatz 4Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.Konzessionen für den Betrieb eines ausdrücklich als Schulungstrafik zu führenden Tabakfachgeschäfts dürfen abweichend zu Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Zielsetzungen auch mit anderen Wirtschaftsteilnehmern nach anderen Kriterien abgeschlossen werden.
  5. (5)Absatz 5In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Abs. 2 und 3 abgeschlossen werden.In sachlich begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen, in denen eine Vergabe nur vorläufig oder für einen kurzen Zeitraum erfolgen soll, dürfen Konzessionsverträge abweichend von Absatz 2 und 3 abgeschlossen werden.

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