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(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
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(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.
(2) Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
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(3) Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.
(4) Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz namhaft zu machen.