Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.
(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.
(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.
(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse herstellt oder mit Tabakerzeugnissen handelt.
(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.