§ 10 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1.

die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2.

die Art der Lieferung;

3.

die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4.

die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5.

nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

6.

die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
    1. 1.Ziffer einsdie Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
    2. 2.Ziffer 2die Art der Lieferung;
    3. 3.Ziffer 3die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
    4. 4.Ziffer 4die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
    5. 5.Ziffer 5nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
    6. 6.Ziffer 6die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Absatz eins, Ziffer 5,) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.
  3. (3)Absatz 3Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 10.01.1998 bis 21.07.2023
(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1.

die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2.

die Art der Lieferung;

3.

die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4.

die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5.

nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

6.

die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

  1. (1)Absatz einsJeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
    1. 1.Ziffer einsdie Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
    2. 2.Ziffer 2die Art der Lieferung;
    3. 3.Ziffer 3die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
    4. 4.Ziffer 4die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
    5. 5.Ziffer 5nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
    6. 6.Ziffer 6die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.die Kosten der Zustellung, sofern solche nach Paragraph 8, Absatz 4, in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Abs. 1 Z 5) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht. Der Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse (Absatz eins, Ziffer 5,) hat zu dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Lieferpreis zu erfolgen. Der Großhändler ist im Falle einer Geschäftsauflösung zur Rücknahme von Tabakerzeugnissen verpflichtet, sofern die kleinste Verkaufseinheit der Tabakerzeugnisse verkehrsfähig ist.
  3. (3)Absatz 3Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.

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