§ 5 TabMG 1996 Handel mit Tabakerzeugnissen

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

  1. (1)Absatz einsDer Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,) oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  2. (2)Absatz 2Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
  3. (3)Absatz 3Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.
  5. (5)Absatz 5Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,)

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 14.08.2015 bis 21.07.2023
(1) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten. Großhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Bestellungsvertrages (§ 34 Abs. 1) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten. Kleinhandel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Bestellungsvertrages erfolgt.

(3) Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(4) Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

  1. (1)Absatz einsDer Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24) oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.Der Handel mit Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (Paragraph 24,) oder einer Bewilligung als Großhändler (Paragraph 6,) betrieben wird oder nicht gemäß Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz eins, erlaubt ist.
  2. (2)Absatz 2Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.Handel im Sinne des Absatz eins, ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet.
  3. (3)Absatz 3Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen ist den nach Paragraph 6, berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.
  4. (4)Absatz 4Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten vorbehalten.
  5. (5)Absatz 5Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,)

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