§ 1 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

  1. (1)Absatz einsTabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsTabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;Tabakwaren im Sinne des Paragraph 2, des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;
    2. 2.Ziffer 2Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

    (Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015,Anmerkung, Absatz 2 a bis 2c aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,,

    Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 20.05.2017 bis 21.07.2023
(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Tabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994;

2.

Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)

(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

  1. (1)Absatz einsTabakerzeugnisse im Sinne des Abs. 2 sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.Tabakerzeugnisse im Sinne des Absatz 2, sind im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsTabakwaren im Sinne des § 2 des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;Tabakwaren im Sinne des Paragraph 2, des Tabaksteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994;
    2. 2.Ziffer 2Schnupftabake, auch wenn sie nur zum Teil aus Tabak bestehen.

    (Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015,Anmerkung, Absatz 2 a bis 2c aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,,

    Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)

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