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(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
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(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)
(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015,Anmerkung, Absatz 2 a bis 2c aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,,
Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
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(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015)
(3) Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
(4) Drittstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.
(Anm.: Abs. 2a bis 2c aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2015,Anmerkung, Absatz 2 a bis 2c aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2015,,
Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023)Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,)