§ 91 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres kann gegen
    1. 1.Ziffer einsEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oderEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
    2. 2.Ziffer 2Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90,
    sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den §§ 88, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.Der Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88,, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  3. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 eintreten.Der Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß Paragraph 90, eintreten.
  4. (2)Absatz 2Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die BeschwerdefristBeschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die BeschwerdefristBeschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres kann gegen
    1. 1.Ziffer einsEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den §§ 88 und 89 oderEntscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
    2. 2.Ziffer 2Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß § 90Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90,
    sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den §§ 88, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.Der Bundesminister für Inneres kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88,, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  3. (1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 eintreten.Der Bundesminister für Inneres kann an Stelle der Behörde in ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß Paragraph 90, eintreten.
  4. (2)Absatz 2Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß § 5b, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die BeschwerdefristBeschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen dessen Erkenntnisse Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die BeschwerdefristBeschwerde- oder Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

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