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Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000§ 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 3132, des Datenschutzgesetzes 2000Absatz eins, Ziffer 4, DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000§ 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 3132, des Datenschutzgesetzes 2000Absatz eins, Ziffer 4, DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.