§ 90 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 90.Paragraph 90,

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000§ 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 3132, des Datenschutzgesetzes 2000Absatz eins, Ziffer 4, DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
§ 90.Paragraph 90,

Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000§ 32 Abs. 1 Z 4 DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Datenschutzbehörde entscheidet gemäß Paragraph 3132, des Datenschutzgesetzes 2000Absatz eins, Ziffer 4, DSG über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch VerwendenVerarbeiten personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des DatenschutzgesetzesDSG. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

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