§ 9 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAußerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.
  2. (1)Absatz einsSofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
  3. (2)Absatz 2Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
  4. (3)Absatz 3Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (Paragraph 5, Absatz 3,) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (Paragraphen 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
  5. (4)Absatz 4Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (Paragraph 21, Absatz 2,), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (Paragraph 26,) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Absatz 3, zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsAußerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.
  2. (1)Absatz einsSofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
  3. (2)Absatz 2Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
  4. (3)Absatz 3Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst (Paragraph 5, Absatz 3,) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der übertragenen Aufgaben (Paragraphen 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Landespolizeidirektor auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
  5. (4)Absatz 4Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (Paragraph 21, Absatz 2,), hilflose Menschen und gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und 4), wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (Paragraph 26,) unmittelbar für die Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der Bundespolizei geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit Verordnung gemäß Absatz 3, zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewachkörper dem Bezirks- oder Stadtpolizeikommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis zu setzen.

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