§ 88 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie unabhängigen VerwaltungssenateLandesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die unabhängigen VerwaltungssenateLandesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
  2. (2)Absatz 2Außerdem erkennen die unabhängigen VerwaltungssenateLandesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.Über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67g und 79a AVG.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)
  6. (4)Absatz 4Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie unabhängigen VerwaltungssenateLandesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Die unabhängigen VerwaltungssenateLandesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 129 a130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
  2. (2)Absatz 2Außerdem erkennen die unabhängigen VerwaltungssenateLandesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
  3. (3)Absatz 3Beschwerden gemäß Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.Beschwerden gemäß Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem unabhängigen VerwaltungssenatLandesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
  4. (4)Absatz 4Über Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG.Über Beschwerden gemäß Absatz eins, oder 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die Paragraphen 67 c bis 67g und 79a AVG.
  5. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)
  6. (4)Absatz 4Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

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