§ 8 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8,

Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:

  1. (1)Absatz einsAn der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 4 a, geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.
  3. 1.Ziffer einsfür das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
  4. 2.Ziffer 2für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
  5. 3.Ziffer 3für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
  6. 4.Ziffer 4für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
  7. 5.Ziffer 5für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
  8. 6.Ziffer 6für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
  9. 7.Ziffer 7für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
  10. 8.Ziffer 8für das Gebiet der Gemeinde Wien.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2012
§ 8.Paragraph 8,

Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:

  1. (1)Absatz einsAn der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor (Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit Ausnahme der in Paragraph 7, Absatz 4 a, geregelten Angelegenheiten von diesen selbst besorgt.
  3. 1.Ziffer einsfür das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
  4. 2.Ziffer 2für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
  5. 3.Ziffer 3für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
  6. 4.Ziffer 4für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
  7. 5.Ziffer 5für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
  8. 6.Ziffer 6für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
  9. 7.Ziffer 7für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
  10. 8.Ziffer 8für das Gebiet der Gemeinde Wien.

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