§ 76 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
§ 76.Paragraph 76,

(1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet. (1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.

  1. (1)Absatz einsErkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.
  2. (2)Absatz 2Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihrender Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder der für ihreseine Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen (Paragraph 68, Absatz 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihrender Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder der für ihreseine Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des § 72 dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des § 71 Abs. 4 3 und 54 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des Paragraph 72, dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 43 und 54 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 70, verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

  5. (4)Absatz 4Die Verständigung von der Löschung der gemäß § 70 verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten aus der Spurenausscheidungsevidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprünglich verarbeitet hat.Die Verständigung von der Löschung der gemäß Paragraph 70, verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten aus der Spurenausscheidungsevidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprünglich verarbeitet hat.
  6. (6)Absatz 6Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen BehördenDieser obliegt die MitteilungInformation nach § 42 in Verbindung mit § 27 Abs. 445 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministersdurch den Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die MitteilungInformation nach § 27 Abs. 4§ 42 in Verbindung mit § 45 DSG 2000.Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen BehördenDieser obliegt die MitteilungInformation nach Paragraph 2742, Absatz 4in Verbindung mit Paragraph 45, DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministersdurch den Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die MitteilungInformation nach Paragraph 2742, Absatz 4in Verbindung mit Paragraph 45, DSG 2000.(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 24.09.2013 bis 24.05.2018
§ 76.Paragraph 76,

(1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet. (1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.

  1. (1)Absatz einsErkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet.
  2. (2)Absatz 2Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihrender Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder der für ihreseine Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit ZustimmungEinwilligung des Betroffenen (Paragraph 68, Absatz 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihrender Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder der für ihreseine Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
  3. (3)Absatz 3Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des § 72 dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des § 71 Abs. 4 3 und 54 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des Paragraph 72, dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 43 und 54 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 70, verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

  5. (4)Absatz 4Die Verständigung von der Löschung der gemäß § 70 verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten aus der Spurenausscheidungsevidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprünglich verarbeitet hat.Die Verständigung von der Löschung der gemäß Paragraph 70, verarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten aus der Spurenausscheidungsevidenz obliegt dem Bundesminister für Inneres. Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie ursprünglich verarbeitet hat.
  6. (6)Absatz 6Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen BehördenDieser obliegt die MitteilungInformation nach § 42 in Verbindung mit § 27 Abs. 445 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministersdurch den Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die MitteilungInformation nach § 27 Abs. 4§ 42 in Verbindung mit § 45 DSG 2000.Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen BehördenDieser obliegt die MitteilungInformation nach Paragraph 2742, Absatz 4in Verbindung mit Paragraph 45, DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministersdurch den Bundesminister für Inneres als Verantwortlichen, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die MitteilungInformation nach Paragraph 2742, Absatz 4in Verbindung mit Paragraph 45, DSG 2000.(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,)

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