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(1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet. (1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)
(1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet. (1). Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)