§ 74 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2013 bis 31.12.9999
§ 74.Paragraph 74,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,)

  1. (1)Absatz einsErkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
  3. (3)Absatz 3Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.

Stand vor dem 09.04.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 09.04.2013
§ 74.Paragraph 74,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2013,)

  1. (1)Absatz einsErkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65 Abs. 1 ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des § 73 vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen, auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn der Verdacht, der für ihre Verarbeitung maßgeblich ist, schließlich nicht bestätigt werden konnte oder wenn die Tat nicht rechtswidrig war.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn weiteres Verarbeiten deshalb erforderlich ist, weil auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen.
  3. (3)Absatz 3Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 68, Absatz eins,, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.

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