§ 59 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben als gemeinsam Verantwortliche die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen InformationsverbundsystemenDatenverarbeitungen gemeinsam verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 und 3 zu aktualisieren oder richtig zu stellen und zu protokollieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.Die Sicherheitsbehörden haben als gemeinsam Verantwortliche die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen InformationsverbundsystemenDatenverarbeitungen gemeinsam verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der Paragraphen 61 und 63 Absatz eins, und 3 zu aktualisieren oder richtig zu stellen und zu protokollieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 29/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen InformationsverbundsystemenDatenverarbeitungen gemäß Abs. 1 übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.Erweisen sich aus Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins, übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2016 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben als gemeinsam Verantwortliche die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen InformationsverbundsystemenDatenverarbeitungen gemeinsam verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 und 3 zu aktualisieren oder richtig zu stellen und zu protokollieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.Die Sicherheitsbehörden haben als gemeinsam Verantwortliche die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen InformationsverbundsystemenDatenverarbeitungen gemeinsam verarbeiteten Daten unter den Voraussetzungen der Paragraphen 61 und 63 Absatz eins, und 3 zu aktualisieren oder richtig zu stellen und zu protokollieren. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten ursprünglich verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 29/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2018,)

  2. (2)Absatz 2Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b,, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
  3. (3)Absatz 3Erweisen sich aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen InformationsverbundsystemenDatenverarbeitungen gemäß Abs. 1 übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.Erweisen sich aus Datenverarbeitungen gemäß Absatz eins, übermittelte personenbezogene Daten im Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen.

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