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Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: