§ 49c SPG

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
    1. 1.Ziffer einsunter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
    2. 1.Ziffer einseinen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, odereinen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
    3. 2.Ziffer 2gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,gegen ein Betretungsverbot nach Paragraph 49 a, Absatz 2, verstoßen hat,
    sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum(Z 1) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Ziffer eins,) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
  4. (4)Absatz 4Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz eins, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2014
  1. (1)Absatz einsWenn ein Mensch im Zusammenhang mit einer nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung
    1. 1.Ziffer einsunter Anwendung von Gewalt einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
    2. 1.Ziffer einseinen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, odereinen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB begangen oder im Ausland einen vergleichbaren Sachverhalt verwirklicht hat, oder
    3. 2.Ziffer 2gegen ein Betretungsverbot nach § 49a Abs. 2 verstoßen hat,gegen ein Betretungsverbot nach Paragraph 49 a, Absatz 2, verstoßen hat,
    sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum(Z 1) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, ihm mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung bei der Sicherheitsbehörde oder einem Polizeikommando persönlich zu erscheinen und ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, er werde im Zusammenhang mit dieser Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff (Ziffer eins,) setzen. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeauflage geführt haben, auf das besondere Gefährdungspotential durch derartiges Verhalten und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Meldeauflage sind jedenfalls Ort und Dauer der Sportgroßveranstaltung sowie der Wohnsitz des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeauflage vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
  4. (4)Absatz 4Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz eins, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten