§ 41 SPG Besondere Durchsuchungsanordnung

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde bei einer Großveranstaltung
    1. 1.Ziffer einsbei einer Großveranstaltung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind,
    zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage von der Bereitschaft der Menschen, ihre Fahrzeuge, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
  3. (3)Absatz 3Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.
  4. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Abs. 1 nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.Verordnungen gemäß Absatz eins, haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Absatz eins, nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 01.05.1993 bis 22.07.2024
  1. (1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde bei einer Großveranstaltung
    1. 1.Ziffer einsbei einer Großveranstaltung oder
    2. 2.Ziffer 2bei Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind,
    zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage von der Bereitschaft der Menschen, ihre Fahrzeuge, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen; dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, insbesondere durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien; bei der Veranstaltungsstätte, Einrichtung oder Anlage sind sie jedenfalls ersichtlich zu machen. Solche Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können auch mehrere, innerhalb von 48 Stunden stattfindende gleichartige Veranstaltungen erfassen.
  3. (3)Absatz 3Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.Wurde für eine Veranstaltung eine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlaß zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund besteht nicht.
  4. (3)Absatz 3Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Abs. 1 nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.Verordnungen gemäß Absatz eins, haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens sowie den genauen örtlichen Umfang zu bestimmen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung gemäß Absatz eins, nicht mehr zu befürchten ist, und treten mit Ende der Veranstaltung, jedenfalls aber eine Woche nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.Wurde für eine Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage eine Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt haben wollen, und deren Fahrzeuge vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung, Einrichtung oder Anlage auszuschließen. Ein Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gegenüber dem Bund besteht nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten