§ 20 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2016 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeilichesicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

Stand vor dem 29.02.2016

In Kraft vom 01.05.1993 bis 29.02.2016
§ 20.Paragraph 20,

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeilichesicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

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