§ 15b SPG (weggefallen)

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß § 15c Abs. 6 festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß Paragraph 15 c, Absatz 6, festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.
  2. (2)Absatz 2Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.
§ 15b SPG (weggefallen) seit 01.07.2012 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2012
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß § 15c Abs. 6 festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß Paragraph 15 c, Absatz 6, festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.
  2. (2)Absatz 2Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.
§ 15b SPG (weggefallen) seit 01.07.2012 weggefallen.

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