§ 12 SPG Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Landespolizeidirektionen

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) habenLandespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der BehördeLandespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
  2. (2)Absatz 2Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) habenLandespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). HiebeiHierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, daßdass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sind dem BundesministerLandespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres mitzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz einsDer Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) habenLandespolizeidirektor hat im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der BehördeLandespolizeidirektionen auf deren Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung).
  2. (2)Absatz 2Der Sicherheits- und der Polizeidirektor (Polizeipräsident) habenLandespolizeidirektor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Angelegenheiten die Genehmigung dem Behördenleiter vorbehalten ist und wem die Genehmigung im Falle der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). HiebeiHierbei kann im Interesse einer raschen Geschäftsbehandlung auch vorgesehen werden, daßdass der von der Geschäftsordnung Ermächtigte andere besonders geeignete Bedienstete mit der Genehmigung bestimmter Angelegenheiten betrauen kann.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftseinteilung und die Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen sind dem BundesministerLandespolizeidirektionen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres mitzuteilen.

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