§ 534 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die erwähnten drey Arten des Erbrechtesangeführten Erbrechtstitel können auch neben einandernebeneinander bestehen, so daßsodass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter TheilTeil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, dem anderneinem anderen ein Teil aus dem Vertrage,Erbvertrag und einem dritten ein Teil aus dem Gesetze gebührtGesetz gebühren können.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Die erwähnten drey Arten des Erbrechtesangeführten Erbrechtstitel können auch neben einandernebeneinander bestehen, so daßsodass einem Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter TheilTeil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, dem anderneinem anderen ein Teil aus dem Vertrage,Erbvertrag und einem dritten ein Teil aus dem Gesetze gebührtGesetz gebühren können.