§ 533 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärtenletzten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602),Verstorbenen oder auf das Gesetz.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärtenletzten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602),Verstorbenen oder auf das Gesetz.