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Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärtenletzten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602),Verstorbenen oder auf das Gesetz.
Das Erbrecht gründet sich auf einen Erbvertrag, auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärtenletzten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602),Verstorbenen oder auf das Gesetz.