§ 535 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird jemanden kein solcher Erbtheileiner Person nicht ein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlaßdie ganze Verlassenschaft bezieht;, sondern nur eine einzelnebestimmte Sache, Eineeine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung; eine Summe;, ein Betrag oder ein Recht zugedacht;, so heißtist das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theilauch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat)Vermächtnis. Diejenige Person, und derjenige, demder es hinterlassen wordenwurde, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachtenVermächtnisnehmer.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wird jemanden kein solcher Erbtheileiner Person nicht ein Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlaßdie ganze Verlassenschaft bezieht;, sondern nur eine einzelnebestimmte Sache, Eineeine oder mehrere Sachen von gewissereiner Gattung; eine Summe;, ein Betrag oder ein Recht zugedacht;, so heißtist das Zugedachte, obschon dessen Werth den größten Theilauch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtniß (Legat)Vermächtnis. Diejenige Person, und derjenige, demder es hinterlassen wordenwurde, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnißnehmer (Legatar) zu betrachtenVermächtnisnehmer.