§ 536 ABGB Erbanfall

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht tritt erst nach(Erbanfall) mit dem TodeTod des Erblassers einVerstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703). Stirbt

(2) Wenn ein vermeintlichermöglicher Erbe vor dem Erblasser; so hatErbanfall verstirbt, erwirbt er das noch nicht erlangtekein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übertragen könnenübergehen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht tritt erst nach(Erbanfall) mit dem TodeTod des Erblassers einVerstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703). Stirbt

(2) Wenn ein vermeintlichermöglicher Erbe vor dem Erblasser; so hatErbanfall verstirbt, erwirbt er das noch nicht erlangtekein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übertragen könnenübergehen.