Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Das(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht tritt erst nach(Erbanfall) mit dem TodeTod des Erblassers einVerstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703). Stirbt
(2) Wenn ein vermeintlichermöglicher Erbe vor dem Erblasser; so hatErbanfall verstirbt, erwirbt er das noch nicht erlangtekein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übertragen könnenübergehen.
Das(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht tritt erst nach(Erbanfall) mit dem TodeTod des Erblassers einVerstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703). Stirbt
(2) Wenn ein vermeintlichermöglicher Erbe vor dem Erblasser; so hatErbanfall verstirbt, erwirbt er das noch nicht erlangtekein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übertragen könnenübergehen.