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In wie fern geistliche Gemeinden,Wer gegen den Verstorbenen oder deren Glieder erbfähig sinddie Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, bestimmen die politischen Vorschriftennur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.
In wie fern geistliche Gemeinden,Wer gegen den Verstorbenen oder deren Glieder erbfähig sinddie Verlassenschaft eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, bestimmen die politischen Vorschriftennur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ist erbunwürdig, sofern der Verstorbene nicht zu erkennen gegeben hat, dass er ihm verziehen hat.