§ 119 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereitsSoweit in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionendiesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, Genehmigungen, Bewilligungenbeziehen sie sich auf Frauen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses BundesgesetzesMänner in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallengleicher Weise.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereitsSoweit in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionendiesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, Genehmigungen, Bewilligungenbeziehen sie sich auf Frauen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses BundesgesetzesMänner in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallengleicher Weise.

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