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(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereitsSoweit in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionendiesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, Genehmigungen, Bewilligungenbeziehen sie sich auf Frauen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses BundesgesetzesMänner in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallengleicher Weise.
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereitsSoweit in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionendiesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, Genehmigungen, Bewilligungenbeziehen sie sich auf Frauen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses BundesgesetzesMänner in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetztes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallengleicher Weise.