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(1) Durch diesesDieses Bundesgesetz wirdenthält die Richtlinie 2000erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000424 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhängeund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenABl. Nr. L 106/2181 vom 331.03.2016 S. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden1.
(1) Durch diesesDieses Bundesgesetz wirdenthält die Richtlinie 2000erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000424 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhängeund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenABl. Nr. L 106/2181 vom 331.03.2016 S. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden1.