§ 118 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Durch diesesDieses Bundesgesetz wirdenthält die Richtlinie 2000erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000424 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhängeund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenABl. Nr. L 106/2181 vom 331.03.2016 S. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden1.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Durch diesesDieses Bundesgesetz wirdenthält die Richtlinie 2000erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000424 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhängeund zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenABl. Nr. L 106/2181 vom 331.03.2016 S. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden1.

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