§ 118 SeilbG 2003 Verordnung (EU) 2016/424

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.
§ 118.Paragraph 118,

Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 Sitzung 1.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Anhänge der Richtlinie 2000/9/EG verwiesen wird, sind diese in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, S 21 ff, veröffentlichten Fassung anzuwenden.
§ 118.Paragraph 118,

Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1. Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 Sitzung 1.

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