§ 545 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden§ 545 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden§ 545 ABGB seit 31.12.2016 weggefallen. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).