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Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 § 74 SeilbG 2003festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt seit 30.11.2018 weggefallen. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in Paragraph 72, festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in § 72 § 74 SeilbG 2003festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt seit 30.11.2018 weggefallen. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Benennung einer Stelle zurückzuziehen, wenn diese die in Paragraph 72, festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt. Hievon sind die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten.