§ 70 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Teilsystems;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
    5. 5.Ziffer 5sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
    6. 6.Ziffer 6das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
    7. 7.Ziffer 7Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
§ 70 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsDie EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Teilsystems;
    4. 4.Ziffer 4Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;
    5. 5.Ziffer 5sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;
    6. 6.Ziffer 6das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);
    7. 7.Ziffer 7Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
§ 70 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

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