§ 70 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein§ 70 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2.

Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

3.

Beschreibung des Teilsystems;

4.

Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;

5.

sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;

6.

das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);

7.

Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
(1) Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sowie in deutscher Sprache abgefasst sein§ 70 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Die Erklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2.

Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

3.

Beschreibung des Teilsystems;

4.

Name und Anschrift der Benannten Stelle, die die EG-Prüfung vorgenommen hat;

5.

sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfüllen muss, insbesondere etwaige Betriebsbedingungen oder Betriebsbeschränkungen;

6.

das Ergebnis der EG-Prüfung (EG-Prüfbescheinigung);

7.

Angaben zu jener Person, die bevollmächtigt ist, die EG-Konformitätserklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, für diejenige natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

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