§ 69 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen§ 69 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
Die Benannte Stelle, welche die EG-Prüfbescheinigung ausstellt, hat auch die beizufügenden technischen Unterlagen anzufordern und zusammenzustellen§ 69 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen. Diese Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen enthalten sein, in denen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

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