§ 66 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein§ 66 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

1.

Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2.

Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;

3.

Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);

4.

das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;

5.

alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;

6.

Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;

7.

die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;

8.

Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein§ 66 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

1.

Fundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;

2.

Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;

3.

Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);

4.

das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;

5.

alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;

6.

Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;

7.

die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;

8.

Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten