§ 66 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 66,

Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein§ 66 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsFundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
  2. 2.Ziffer 2Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;
  3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);
  4. 4.Ziffer 4das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;
  5. 5.Ziffer 5alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;
  6. 6.Ziffer 6Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;
  7. 7.Ziffer 7die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;
  8. 8.Ziffer 8Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
Paragraph 66,

Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein§ 66 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:

  1. 1.Ziffer einsFundstellen der zu Grunde gelegten Richtlinien;
  2. 2.Ziffer 2Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;
  3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Bauteiles (Marke, Type);
  4. 4.Ziffer 4das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren;
  5. 5.Ziffer 5alle einschlägigen Bestimmungen, die der Bauteil erfüllen muss, insbesondere die Verwendungsbedingungen;
  6. 6.Ziffer 6Name und Anschrift der Benannten Stelle, die beim Konformitätsverfahren mitgewirkt hat sowie Datum der EG-Prüfbescheinigung und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer und Bedingungen der Bescheinigung;
  7. 7.Ziffer 7die Fundstellen der zugrunde gelegten europäischen oder, falls nicht vorhanden, nationalen Spezifikationen;
  8. 8.Ziffer 8Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

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