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Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß §§ 61 § 65 SeilbG 2003bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt seit 30.11.2018 weggefallen. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß §§ 61 § 65 SeilbG 2003bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt seit 30.11.2018 weggefallen. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 61 bis 64 nachgekommen, so obliegen diese derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die den Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.