§ 60 SeilbG 2003 (weggefallen)

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.
§ 60 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsZur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.
§ 60 SeilbG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

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