§ 53 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Die Errichtung seilbahnfremder Bauwerke oder Anlagen jeder Art durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei Standseilbahnen bis zwölf Meter beiderseits der äußeren Schienen, sowie bis zwölf Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten (Bauverbotsbereich).

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