§ 37 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessions- Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessions- Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf im Umfang der Sicherheitsanalysen gemäß § 57 zur Ausführung geeignet ist.

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