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Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen ZubautenZu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf esist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung jedenfalls dannerforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wennob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.
Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen ZubautenZu- oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf esist von der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob die Durchführung einer Ortsverhandlung jedenfalls dannerforderlich ist. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wennob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.