§ 35 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2007 bis 31.12.9999

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystemeine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystemsdieser Seilbahn festgelegt werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen.

Stand vor dem 13.11.2007

In Kraft vom 22.11.2003 bis 13.11.2007

Weist ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystemeine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieses Bauteiles oder des Teilsystemsdieser Seilbahn festgelegt werden, die über die grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 hinausgehen.

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