§ 31 SeilbG 2003 Baugenehmigung

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Für den Bau von Seilbahnen undeiner Seilbahn sowie für die VeränderungÄnderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilengenehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist ein Bauentwurf zu erstelleneine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinneein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

Für den Bau von Seilbahnen undeiner Seilbahn sowie für die VeränderungÄnderung der Infrastruktur, von Teilsystemen sowie von Sicherheitsbauteilengenehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist ein Bauentwurf zu erstelleneine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um Maßnahmen im Sinneein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 handelt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten