§ 29 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, dessen Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

(1) Die Neuerteilung einer Konzession an einen Dritten ist auf Antrag zulässig, wobei diese neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der neue Konzessionär über die notwendige Kapitalausstattung für den Betrieb, die Wartung und den Erhalt der Seilbahn verfügt, dessen Zuverlässigkeit gegeben ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht und die Rechte zur Grundstücksinanspruchnahme weiterhin gegeben sind.

(2) Bei Gesamtrechtsnachfolge ist eine Neuerteilung der Konzession nicht erforderlich, jedoch ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

(3) Bei einer Änderung der Bezeichnung des Konzessionärs ist eine Änderung der Konzession zu beantragen.

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