§ 25 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauerin der geplanten Seilbahn zu bemessende ZeitRegel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährigedreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauerin der geplanten Seilbahn zu bemessende ZeitRegel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährigedreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

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