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(1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauerin der geplanten Seilbahn zu bemessende ZeitRegel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.
(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährigedreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.
(1) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse und die technische Lebensdauerin der geplanten Seilbahn zu bemessende ZeitRegel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.
(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens zweijährigedreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.