§ 23 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehendedie entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn entgegenstehendedie entgegenstehenden Interessen überwiegt sowie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers bestehen.

(2) Im Konzessionsverfahren für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann, in allen übrigen Konzessionsverfahren dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie in allen Fällen denjenigen Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, innerhalb einer angemessenen, höchstens jedoch dreiwöchigen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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