§ 17 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagendie Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die VorraussetzungenVoraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine GenehmigungBewilligung gemäß § 52 erforderlich.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 14.11.2007 bis 30.11.2018

(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagendie Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn sind, sofern nicht die VorraussetzungenVoraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist, sofern diese nicht von Amts wegen angeordnet wird, eine GenehmigungBewilligung gemäß § 52 erforderlich.

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