Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
SindHat der Verstorbene mehrere Personen als Erben und zwar alle inzu bestimmten Erbtheilen, die aber das GanzeVerlassenschaft nicht erschöpfen,erschöpfenden Erbteilen eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aberfällt der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so habenübrige Teil an die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in. Hat der BerechnungVerstorbene die Erben zur gesamten Verlassenschaft berufen, so schließt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht aus, selbst wenn der Beträge,Verstorbene sich verrechnet oder in der Aufzählung derdie Erbstücke etwas übergangen hätteunvollständig aufgezählt hat.
SindHat der Verstorbene mehrere Personen als Erben und zwar alle inzu bestimmten Erbtheilen, die aber das GanzeVerlassenschaft nicht erschöpfen,erschöpfenden Erbteilen eingesetzt worden, so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu. Hat aberfällt der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so habenübrige Teil an die gesetzlichen Erben keinen Anspruch, obschon er in. Hat der BerechnungVerstorbene die Erben zur gesamten Verlassenschaft berufen, so schließt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht aus, selbst wenn der Beträge,Verstorbene sich verrechnet oder in der Aufzählung derdie Erbstücke etwas übergangen hätteunvollständig aufgezählt hat.