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(1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zurfür die
1. | Erteilung, | |||||||||
2. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen; | |||||||||
3. | Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen; | |||||||||
4. | Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei | |||||||||
5. | Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen; | |||||||||
6. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen; | |||||||||
7. | Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen | |||||||||
8. | Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren. |
(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.
(1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zurfür die
1. | Erteilung, | |||||||||
2. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen; | |||||||||
3. | Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen; | |||||||||
4. | Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei | |||||||||
5. | Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen; | |||||||||
6. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen; | |||||||||
7. | Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen | |||||||||
8. | Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren. |
(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.