§ 555 ABGB Einsetzung mehrerer Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Sind ohne Vorschrift einer TheilungHat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt worden, so theilenerben sie zu gleichen TheilenTeilen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Sind ohne Vorschrift einer TheilungHat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt worden, so theilenerben sie zu gleichen TheilenTeilen.