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Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist ein Bestandteildie Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, eine Gruppeelektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von Bestandteilen, eine Unterbaugruppeseilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdetbauteilspezifischen Prüfmethoden.
Sicherheitsbauteil im Sinne dieses Bundesgesetzes(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist ein Bestandteildie Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, eine Gruppeelektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
(2) Ergänzende Überprüfungen sind Überprüfungen der weiteren Verwendbarkeit von Bestandteilen, eine Unterbaugruppeseilbahnspezifischen Bauteilen einer Seilbahn in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige mit speziellen Prüfmitteln oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Seilbahnanlage ist, in der Sicherheitsanalyse als Sicherheitsbauteil ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdetbauteilspezifischen Prüfmethoden.