§ 3 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienenc bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und deren technische Ausstattungzur Aufhebung der Richtlinie 952000/169/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, AmtsblattABl. Nr. L 21381 vom 731.03.2016 S. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge)1;

2.

Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem VerkehrSeilbahnen, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

3.

SeilbahnenAnlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;Betrieb genommen worden sind.

4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;
5. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;
7. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018

(1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

1.

durch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienenc bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und deren technische Ausstattungzur Aufhebung der Richtlinie 952000/169/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, AmtsblattABl. Nr. L 21381 vom 731.03.2016 S. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge)1;

2.

Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem VerkehrSeilbahnen, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);

3.

SeilbahnenAnlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;Betrieb genommen worden sind.

4. feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;
5. seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
6. Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;
7. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten