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(1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
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(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.
(1) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
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(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.