§ 3 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

  1. 1.Ziffer einsdurch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);
  2. 2.Ziffer 2Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;
  3. 3.Ziffer 3Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß Paragraph 122, in Verbindung mit Paragraph 119, des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 38/1999;
  4. 4.Ziffer 4feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;
  5. 5.Ziffer 5seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  6. 6.Ziffer 6Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;
  7. 7.Ziffer 7Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.
  8. (1)Absatz einsNicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
    1. 1.Ziffer einsAnlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1;Anlagen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 Sitzung 1;
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);
    3. 3.Ziffer 3Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.
  9. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 22.11.2003 bis 30.11.2018
Paragraph 3,

Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen

  1. 1.Ziffer einsdurch ein oder mehrere Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken oder baulich zusammenhängenden und als Einheit gewerteten Objekten oder zum Personen- oder Gütertransport auf kurzen Strecken dienen und deren technische Ausstattung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nr. L 213 vom 7. September 1995, entspricht (Personen- und Lastenaufzüge);
  2. 2.Ziffer 2Materialseilbahnen; Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957;
  3. 3.Ziffer 3Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß § 122 in Verbindung mit § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;Seilbahnen eines Bergbaubetriebes gemäß Paragraph 122, in Verbindung mit Paragraph 119, des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 38/1999;
  4. 4.Ziffer 4feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte und Anlagen in Vergnügungsparks, deren Zweck die Freizeitgestaltung und nicht der Personenverkehr ist;
  5. 5.Ziffer 5seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
  6. 6.Ziffer 6Anlagen mit durch Ketten gezogenen Fahrbetriebsmitteln;
  7. 7.Ziffer 7Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden (Schlittenlifte) sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen oder ähnlichen Freizeiteinrichtungen, sofern diese nicht zumindest zeitweise über diesen Beförderungszweck hinaus auch als öffentliche Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, oder 2 oder als Schlepplifte betrieben werden.
  8. (1)Absatz einsNicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen
    1. 1.Ziffer einsAnlagen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 1;Anlagen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, und c bis g der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 Sitzung 1;
    2. 2.Ziffer 2Seilbahnen, die ausschließlich der Materialbeförderung dienen (Materialseilbahnen);
    3. 3.Ziffer 3Anlagen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, sofern diese Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind und vor dem 21. April 2018 in Betrieb genommen worden sind.
  9. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die kennzeichnenden Merkmale historisch bedeutender, kulturell bedeutender oder denkmalgeschützter Seilbahnen gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) 2016/424 sowie über die Verfahren und technischen Anforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus dieser Seilbahnen festlegen.

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