§ 557 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wird unter mehrern eingesetztenHat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheilbestimmt, ein Sechstheil), anderndie Anteile der übrigen Erben aber nichts Bestimmtes ausgemessen;nicht, so erhalten diese den übrigen NachlaßRest zu gleichen TheilenTeilen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wird unter mehrern eingesetztenHat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheilbestimmt, ein Sechstheil), anderndie Anteile der übrigen Erben aber nichts Bestimmtes ausgemessen;nicht, so erhalten diese den übrigen NachlaßRest zu gleichen TheilenTeilen.