§ 559 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

TreffenSind unter denmehreren unbestimmt eingesetzten Erben auch solche Personen zusammen, wovon einige beydie nach der gesetzlichen Erbfolge gegenals eine Person anzusehen sind (etwa die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B. die Bruderskinder gegen denKinder des einen Bruders gegenüber dem anderen Bruder des ErblassersVerstorbenen);, so werdengelten sie im Zweifel auch beybei testamentarischer Einsetzung als eine Person. Hat der Theilung aus dem Testamente nurVerstorbene als EineErben bestimmbare Personen eingesetzt, so wird vermutet, dass er sie nebeneinander zu einzelnen Anteilen als Erben einsetzen wollte. Wird eine Mehrheit unbestimmbarer Personen eingesetzt, so ist sie im Zweifel als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnetzu betrachten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

TreffenSind unter denmehreren unbestimmt eingesetzten Erben auch solche Personen zusammen, wovon einige beydie nach der gesetzlichen Erbfolge gegenals eine Person anzusehen sind (etwa die übrigen als Eine Person angesehen werden müssen, (z. B. die Bruderskinder gegen denKinder des einen Bruders gegenüber dem anderen Bruder des ErblassersVerstorbenen);, so werdengelten sie im Zweifel auch beybei testamentarischer Einsetzung als eine Person. Hat der Theilung aus dem Testamente nurVerstorbene als EineErben bestimmbare Personen eingesetzt, so wird vermutet, dass er sie nebeneinander zu einzelnen Anteilen als Erben einsetzen wollte. Wird eine Mehrheit unbestimmbarer Personen eingesetzt, so ist sie im Zweifel als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z. B. die Armen) werden immer nur für Eine Person gerechnetzu betrachten.